OLG Celle - Urteil vom 09.04.2018
8 U 250/17
Normen:
VVG § 1 S. 1; BUZ § 7;
Fundstellen:
DStR 2018, 1887
DStRE 2019, 467
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 335/14

Beginn und Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Celle, Urteil vom 09.04.2018 - Aktenzeichen 8 U 250/17

DRsp Nr. 2018/6592

Beginn und Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Lehnt der Versicherer in der Berufsunfähigkeitsversicherung seine Leistungspflicht ab, wird das bedingungsgemäß abzugebende Anerkenntnis im Fall einer tatsächlich eingetretenen Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers fingiert. Klagt der Versicherungsnehmer auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen und endet seine Berufsunfähigkeit noch während des Rechtsstreits oder bereits vor Klageerhebung, bleibt der Versicherer bis zu einer ordnungsgemäßen Einstellungsmitteilung zur Leistung verpflichtet. Demgegenüber endet die Leistungspflicht des Versicherers nicht automatisch mit dem Zeitpunkt, an dem ggf. aufgrund sachverständiger Feststellung der Versicherungsnehmer seine Berufsfähigkeit wiedererlangt hat. Das gilt auch dann, wenn der Versicherer nach Abschluss der aufgrund des Erstantrags durchgeführten notwendigen Erhebungen sein Anerkenntnis hätte befristen können, er aber sowohl von einem befristeten als auch von einem unbefristeten Anerkenntnis abgesehen hat. In einem solchen Fall kann der Versicherer das fingierte Anerkenntnis auch nicht nachträglich durch ein zeitlich befristetes Anerkenntnis ersetzen und so die Regeln des Nachprüfungsverfahrens umgehen.