"Ob einer gerichtlichen Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO überhaupt strafklageverbrauchende Wirkung zukommen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. ... In der Literatur ist das Meinungsbild uneinheitlich. ...
Der Senat bejaht einen jedenfalls beschränkten Strafklageverbrauch bei einer gerichtlichen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO. Dies erfordert schon der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Die Verfassungsnorm des Art. 20 Abs. 3 GG schützt grundsätzlich das Vertrauen darauf, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzl. Rechtsfolgen anerkannt bleiben ... . Damit wäre es - auch jenseits von Art. 103 Abs. 3 GG - unvereinbar, wenn ein Sachverhalt, der richterlicher Würdigung unterzogen wurde, jederzeit in einem erneuten Verfahren wiederum zum Gegenstand richterlicher Entscheidung gemacht werden könnte.
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