OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.01.2010
IV-3 RBs 95/09
Normen:
StVO § 35 Abs. 5a; StVZO § 52 Abs. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
NZV 2010, 267
VRS 118, 301
VerkMitt 2010, Nr. 50
Vorinstanzen:
AG Krefeld,

Begriff der Fahrzeuge des Rettungsdienstes im Sinne von § 35 Abs. 5a StVO

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2010 - Aktenzeichen IV-3 RBs 95/09

DRsp Nr. 2010/10398

Begriff der Fahrzeuge des Rettungsdienstes im Sinne von § 35 Abs. 5a StVO

1. Zum Begriff "Fahrzeuge des Rettungsdienstes". 2. Fahrzeuge, die zu den klassischen Aufgaben des Rettungsdienstes eingesetzt werden, sind als qualifizierte Fahrzeuge iSd § 35 Abs. 5a StVO anzusehen, unabhängig von der Trägereigenschaft des Rettungsdienstes.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StVO § 35 Abs. 5a; StVZO § 52 Abs. 3 Nr. 4;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Krefeld hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 160,-- € verhängt.