Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherer Leistung aus einer bei ihm abgeschlossenen Vollkaskoversicherung.
Am 18.10.1998 gegen 6.00 Uhr morgens fuhr der Kläger - unter im übrigen streitigen Umständen - bei Rotlicht in die Kreuzung in ein. Auf der - weitläufigen - Kreuzung kollidierte er mit einem von rechts herangekommenen Wagen.
Seiner Bitte, Vollkasko-Entschädigung zu leisten, kam die Beklagte nicht nach; sie verwies darauf, daß der Kläger den Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
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