Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.02.2003 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger beansprucht aufgrund eines bei der Beklagten unterhaltenen Fahrzeugversicherungsvertrages für seinen Mitsubishi-Geländewagen mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-XXX Versicherungsleistungen wegen eines am 16.04.2002 erlittenen Unfalls, bei dem sein Wagen erheblich beschädigt wurde.
Die Parteien streiten über die Höhe der Entschädigung.
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