OLG Celle - Urteil vom 03.08.2011
14 U 158/10
Normen:
StVO § 35; StVO § 38; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2012, 235
NJW-RR 2011, 1323
NZV 2012, 171
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 243/08

Begriff der Sonderrechtsfahrzeuge i.S. von § 35 StVO; Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs der Verkehrsunfallforschung einer medizinischen Hochschule mit einem bei Grünlicht in eine Kreuzung hineinfahrenden Fahrzeug

OLG Celle, Urteil vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 14 U 158/10

DRsp Nr. 2011/15108

Begriff der Sonderrechtsfahrzeuge i.S. von § 35 StVO; Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs der Verkehrsunfallforschung einer medizinischen Hochschule mit einem bei Grünlicht in eine Kreuzung hineinfahrenden Fahrzeug

1. Im Hinblick auf die mit der Wahrnehmung von Sonderrechten verbundenen erheblichen Gefährdungen ist der Anwendungsbereich des § 35 StVO auch weil er eine Ausnahmevorschrift darstellt - eng auszulegen. 2. Fahrzeuge der Unfallforschung fallen nicht in den in § 35 StVO genannten Kreis der Sonderrechtsfahrzeuge. 3. Die gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 5 a Begünstigten sind zwar an sich von der Einhaltung jeder Verkehrsvorschrift - also auch der Grundregel des § 1 - freigestellt. Diese Sonderstellung gibt aber keine Vorfahrt gegenüber dem übrigen Verkehr, sondern nur die Berechtigung, die allgemeinen Verkehrsregeln mit größtmöglicher Sorgfalt zu missachten.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. Oktober 2010 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.043,63 € abzüglich am 8. September 2008 gezahlter 798,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2008 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt,