KG - Beschluss vom 27.12.2018
(1) 121 Ss 198/18 (38/18)
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 281 Js 1529/16

Begriff der Tat im prozessualen Sinne bei vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis

KG, Beschluss vom 27.12.2018 - Aktenzeichen (1) 121 Ss 198/18 (38/18)

DRsp Nr. 2019/9056

Begriff der Tat im prozessualen Sinne bei vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis

§ 21 Abs. 1 S. 1 StVG umfasst die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen. Eine neue Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beginnt erst, wenn der Täter erneut den Entschluss fasst, im Straßenverkehr ein Fahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu führen. Ein einheitliches Tatgeschehen ist selbst dann anzunehmen, wenn während eines kurzen Aufenthalts eine Straftat versucht worden ist und die Tat sodann fortgesetzt wird.

1. Die Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass

a) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. September 2018 im Schuldspruch dahin geändert wird, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und im zweiten Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist und

b) die im Fall 4 der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro entfällt.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette: