OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2003 - Aktenzeichen 14 U 38/02
DRsp Nr. 2006/9453
Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr
1. Verletzungen bei einem Verkehrsunfall, der durch einen Arbeitskollegen im Rahmen einer Fahrt mit Fahrgemeinschaft in einem Betriebsfahrzeug verursacht werden, unterfallen nicht dem Haftungsprivileg der §§ 104 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 3SGB VII.2. Ein Verkehrsunfall ereignet sich nicht auf einem Betriebsweg i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII, wenn die Arbeitnehmer sich nicht auf dem Weg von der Tagesarbeitsstätte zum Sitz des Unternehmens, sondern auf dem Weg zum gemeinsamen Wohnort befinden.)