OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.10.2019
9 U 4/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
NZV 2020, 426
VersR 2020, 616
r+s 2020, 264
Vorinstanzen:
LG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 183/17
LG Konstanz, vom 12.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 4/18

Begriff der Überschwemmung in der KraftfahrzeugteilkaskoversicherungHineinfahren in einen überschwemmten BereichUnmittelbare Einwirkung der Überschwemmung auf das FahrzeugFahrlässiges Verhalten des Fahrzeugführers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 9 U 4/18

DRsp Nr. 2020/4864

Begriff der Überschwemmung in der Kraftfahrzeugteilkaskoversicherung Hineinfahren in einen überschwemmten Bereich Unmittelbare Einwirkung der Überschwemmung auf das Fahrzeug Fahrlässiges Verhalten des Fahrzeugführers

1. Eine Wasseransammlung auf einer Straße von bis zu 90 cm Tiefe nach einem Starkregen ist eine Überschwemmung im Sinne der üblichen Bedingungen in der Teilkaskoversicherung.2. Der Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung greift nicht nur dann ein, wenn eine Überschwemmung ein stehendes oder geparktes Fahrzeug ergreift. Vielmehr besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn ein Fahrzeug in einen überschwemmten Bereich der Straße hineinfährt, und dort durch das stehende Wasser beschädigt wird.3. Eine "unmittelbare Einwirkung" der Überschwemmung auf das Fahrzeug liegt vor, wenn sich das Fahrverhalten des Fahrzeugführers darauf beschränkt, dass er auf der von ihm befahrenen Straße "normal" weiterfährt, und auf diese Weise in den überschwemmten Straßenbereich hineingerät.4. Ein fahrlässiges Verhalten des Fahrzeugführers, der seine Fahrt trotz der Wasseransammlung in Verkennung der Gefahr fortsetzt, ändert nichts daran, dass der Schaden am Fahrzeug durch eine unmittelbare Einwirkung der Überschwemmung entstanden ist.

Tenor