I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 26.03.2010, Az.:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von je 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 73.768,-- EUR festgesetzt.
I. Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes.
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