OLG München - Urteil vom 29.09.2010
20 U 2761/10
Normen:
BGB § 218 Abs. 1 S. 2; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 438 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 26.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 1849/09

Begriff des arglistigen Verschweigens

OLG München, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 20 U 2761/10

DRsp Nr. 2011/4756

Begriff des arglistigen Verschweigens

Zwar handelt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens in der Regel arglistig, wenn er die Unfallfreiheit eines Fahrzeugs ohne Einschränkung zusichert, obwohl das Fahrzeug nicht untersucht wurde. Dies ist jedoch ausnahmsweise nicht der Fall, wenn der Verkäufer sich darauf beruft, dass ein Vermerk über die Unfallfreiheit im EDV-System eingetragen war und dass ein solcher Eintrag üblicherweise nur dann erfolgt, wenn zuvor die Unfallfreiheit des Pkw durch einen Gutachter der DEKRA festgestellt wurde.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 26.03.2010, Az.: 21 O 1849/09, aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von je 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 73.768,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 218 Abs. 1 S. 2; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 438 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes.