OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.03.2022
19 U 194/21
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 312b; BGB § 312g; BGB § 355; BGB § 312d Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 1/21

Begriff des Fernabsatzgeschäfts im Sinne von § 312b BGBAnforderungen an die Form der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Immobiliendarlehens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 19 U 194/21

DRsp Nr. 2023/8876

Begriff des Fernabsatzgeschäfts im Sinne von § 312b BGB Anforderungen an die Form der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Immobiliendarlehens

1. An einem Vertragsschluss und unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312d Abs. 1 BGB fehlt es bereits dann, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Darlehensgebers oder einem von diesem bevollmächtigten Vertreter hat. 2. Die notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht in einer geschlossenen Widerrufsinformation erteilt werden, sondern können insgesamt „im Vertrag“ und damit auch in AGB enthalten sein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.07.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 1/21) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.