Die Klägerin begehrt vom Beklagten Ersatz von Schaden, die sie an ihrem, von ihrem Sohn gesteuerten Pkw Volvo 240 GLE bei einem Verkehrsunfall am 22. April 1992 auf der Autobahn A 57 erlitten hat. Auf den Pkw Volvo der Klägerin fuhr ein Pkw VW-Scirocco auf, der mit einem gestohlenen polizeilichen Kennzeichen versehen war, dessen Fahrer Verkehrsunfallflucht beging und unbekannt ist. Der Beklagte hatte den Scirocco im Rahmen seines Gebrauchtwagenhandels Ende 1988 erworben und beim Straßenverkehrsamt abgemeldet. Er hatte ihn einem Kaufinteressenten Ende 1988/Anfang 1989 übergeben, ohne sich dessen Personalien zu merken. Der Interessent gab den VW nicht zurück. Der Beklagte erstattete keine Anzeige.
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