(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. in Verbindung mit §
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat nach der Teilrücknahme auch in der Sache weitgehend Erfolg.
Die Klage ist in dem nach der Teilrücknahme verbliebenen Umfang mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung begründet.
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