OLG Naumburg - Beschluss vom 15.04.2010
1 Ss (Bz) 14/09
Normen:
StVZO -AusnV 53 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Zeitz, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 OWi 721 JS 201532/08

Begriff des nächstgelegenen geeigneten Bahnhofs i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 1Alt. StVZO-AusnV 53

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 1 Ss (Bz) 14/09

DRsp Nr. 2010/14044

Begriff des nächstgelegenen geeigneten Bahnhofs i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 1Alt. StVZO -AusnV 53

"Nächstgelegen" i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 1. Alt. StVZO AusnV 53 ist der geeignete Bahnhof, der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zu der Be- bzw. Entladestelle aufweist.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Zeitz vom 12. November 2008 (9 OWi 721 Js 201532/08) wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVZO -AusnV 53 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen - fahrlässigen - Führens eines Kraftfahrzeuges bei Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts von 40.000 kg zu einer Geldbuße von 60,- Euro verurteilt.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Der Einzelrichter des Bußgeldsenats hat nach Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts die Sache mit Beschluss vom 29. März 2010 dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG).

Das gemäß §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, 341 ff. StPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.