OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.1996
22 U 202/95
Normen:
BGB § 459 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)442a-b
NJW-RR 1997, 1211
NZV 1997, 311
OLGReport-Düsseldorf 1997, 44
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 133/94

Begriff des Standes der Technik; Kurzfristige Veränderung des Verbrennungsgeräusches als Mangel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.1996 - Aktenzeichen 22 U 202/95

DRsp Nr. 1997/2516

Begriff des Standes der Technik; Kurzfristige Veränderung des Verbrennungsgeräusches als Mangel

»1. Entscheidend für den nach Abschnitt VII Ziffer 1 der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen vertraglich vereinbarten Maßstab des Standes der Technik ist nicht der Standard der Serie, aus der das beanstandete Fahrzeug stammt, sondern der Entwicklungsstand aller nach allgemeiner Zweckbestimmung und Fahrzeugklasse vergleichbarer Kraftfahrzeuge.2. Eine nur in einem bestimmten Betriebszustand, der sich im normalen Fahrbetrieb nicht sehr oft einstellt, kurzfristig auftretende Veränderung des Verbrennungsgeräusches des Motors, die zudem einem unbefangenen Fahrzeuginsassen nicht störend auffällt und von diesem überhaupt erst bemerkt wird, wenn er durch Beschreibungen und Hinweise dafür sensibilisiert worden ist, stellt auch bei einem Fahrzeug der Spitzenklasse keine nachteilige Abweichung vom vertraglich geschuldeten Stand der Technik dar.«

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin kaufte im Frühjahr 1993 von der Beklagten einen PKW des Typs "300 SD" zum Preise von 97.132,68 DM. Das Anfang Mai 1993 im Werk S der Beklagten abgeholte Fahrzeug wurde am 8.6.1993 zum Straßenverkehr zugelassen.

Die Klägerin hat behauptet: