BGH - Urteil vom 23.06.1964
VI ZR 99/63
Normen:
EBBO § 18 § 58 § 79 ; StVG § 17 ; StVO (a.F.) § 3a § 9 ;
Fundstellen:
VRS 27, 329
VersR 1964, 1024
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Begriff des verkehrsreichen Bahnübergangs; Haftungsverteilung bei Zusammenstoß von Eisenbahn und LKW

BGH, Urteil vom 23.06.1964 - Aktenzeichen VI ZR 99/63

DRsp Nr. 1994/6158

Begriff des verkehrsreichen Bahnübergangs; Haftungsverteilung bei Zusammenstoß von Eisenbahn und LKW

Selbst bei einer leicht erhöhten Betriebsgefahr der Eisenbahn kann die grob fahrlässige Fahrweise des Kraftfahrers, der den Vorrang eines Schienenfahrzeugs an einem unbeschrankten Bahnübergang nicht beachtet, so überwiegend ursächlich sein, daß eine Haftung der Eisenbahn entfällt.

Normenkette:

EBBO § 18 § 58 § 79 ; StVG § 17 ; StVO (a.F.) § 3a § 9 ;

Tatbestand:

Der bei der Firma Wilhelm M.-GmbH als Verkaufsfahrer beschäftigte Kraftfahrer Bernhard B. war bei der Klägerin gesetzlich gegen Unfall versichert.

Am 20. April 1957 befuhr B. gegen 7.00 Uhr morgens bei hellem, sonnigem Wetter mit einem Lieferwagen seiner Arbeitgeberin (Ford-Bully) in W. den B.-Weg in süd-ostwärtiger Richtung. Auf dem unbeschranktem Bahnübergang B.-Weg fuhr er auf den vorausfahrenden Tender der Lokomotive des fahrplanmäßigen Zuges der Beklagten auf, der - für ihn von links - mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h herangekommen war. Er erlitt dabei so schwere Verletzungen, dass er noch an der Unfallstelle verstarb.