BFH - Urteil vom 07.11.2023
VIII R 16/22
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 3; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; BGB § 346; BGB § 348; BGB § 357b; AO § 38;
Fundstellen:
BB 2024, 726
StuB 2024, 275
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 314/20

Begründung eines steuerbaren Kapitalertrags durch Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (verneint); Erstragssteuerliche Behandlung des infolge des Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Einheit

BFH, Urteil vom 07.11.2023 - Aktenzeichen VIII R 16/22

DRsp Nr. 2024/3600

Begründung eines steuerbaren Kapitalertrags durch Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (verneint); Erstragssteuerliche Behandlung des infolge des Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Einheit

1. Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB -- a.F.; jetzt § 357b BGB) begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wird. 2. Das infolge des Widerrufs entstandene Rückgewährschuldverhältnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. 3. Der bezogene Nutzungsersatz ist auch nicht gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbar.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.09.2022 - 11 K 314/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 3; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; BGB § 346; BGB § 348; BGB § 357b; AO § 38;

Gründe

A.