BFH - Urteil vom 07.11.2023
VIII R 7/21
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 3; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; BGB § 346; BGB § 348; BGB § 357b; AO § 38;
Fundstellen:
DStR 2024, 659
DB 2024, 845
NWB 2024, 894
StX 2024, 200
NJW 2024, 1213
StuB 2024, 276
DStRE 2024, 438
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2552/19

Begründung eines steuerbaren Kapitalertrags durch Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (verneint); Erstragssteuerliche Behandlung des infolge des Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Einheit

BFH, Urteil vom 07.11.2023 - Aktenzeichen VIII R 7/21

DRsp Nr. 2024/3601

Begründung eines steuerbaren Kapitalertrags durch Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (verneint); Erstragssteuerliche Behandlung des infolge des Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Einheit

1. Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB -- a.F.; jetzt § 357b BGB) begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wird. 2. Das infolge des Widerrufs entstandene Rückgewährschuldverhältnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. 3. Der bezogene Nutzungsersatz ist auch nicht gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbar.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.12.2020 - 5 K 2552/19 und die Einspruchsentscheidung vom 21.11.2019 aufgehoben.