BGH - Urteil vom 20.12.2016
VI ZR 612/15
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
DAR 2017, 309
DAR 2017, 574
MDR 2017, 397
NJW-RR 2017, 918
NZBau 2017, 494
NZBau 2017, 5
ZfBR 2017, 293
r+s 2017, 215
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 788/13
OLG Naumburg, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 16/15

Behördliches Schadensersatzbegehren betreffend die Kosten für die Beseitigung von Dieselöl auf einer Bundesstraße; Behördliche Erteilung des Auftrags zur Reinigung ölverunreinigter Verkehrsflächen auf der Grundlage einer Ausschreibung; Erheblicher Entscheidungsspielraum der Behörden hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen; Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im konkreten Schadensfall

BGH, Urteil vom 20.12.2016 - Aktenzeichen VI ZR 612/15

DRsp Nr. 2017/1487

Behördliches Schadensersatzbegehren betreffend die Kosten für die Beseitigung von Dieselöl auf einer Bundesstraße; Behördliche Erteilung des Auftrags zur Reinigung ölverunreinigter Verkehrsflächen auf der Grundlage einer Ausschreibung; Erheblicher Entscheidungsspielraum der Behörden hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen; Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im konkreten Schadensfall

1. Es ist im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unbedenklich, wenn die für den Geschädigten handelnde Fachbehörde den Auftrag zur Reinigung ölverunreinigter Verkehrsflächen auf der Grundlage einer Ausschreibung erteilt. In diesem Fall ist für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im konkreten Schadensfall maßgeblich, ob die Fachbehörde im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung in ihrer damaligen speziellen Situation, d.h. angesichts ihrer damaligen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für sie bestehender Schwierigkeiten, die ausgeschriebenen Maßnahmen zur Schadensbehebung für wirtschaftlich und den Angebotspreis des jeweiligen Bieters für angemessen halten durfte.