OLG Hamm - Beschluss vom 14.12.2023
20 U 232/23
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 204/22

Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 20 U 232/23

DRsp Nr. 2024/4329

Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung

Das Begründungserfordernis in 3 203 Abs. 5 VVG verfolgt den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, ob eine Veränderung bei den kalkulierten Leistungsausgaben oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten die Anpassung herbeigeführt hat. Ferner muss die Begründung beinhalten, dass ein gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Schwellenwert existiert, dessen Überschreitung die Neukalkulation auslöst. Ein Ausschluss von Rückforderungsansprüchen des Versicherungsnehmers liegt vor, wenn im jeweiligen Tarif zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere, wirksame Anpassung erfolgt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.