BSG - Beschluss vom 23.05.2017
B 12 KR 2/15 R
Normen:
BGB $ 362; BGB § 278; BGB § 267; BGB § 268;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 318/11
SG Oldenburg, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KR 321/10

Beitragspflicht zur KrankenversicherungErlöschen wegen ErfüllungBewirken der LeistungErfüllung durch einen DrittenLastschriftverfahren

BSG, Beschluss vom 23.05.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 2/15 R

DRsp Nr. 2017/10198

Beitragspflicht zur Krankenversicherung Erlöschen wegen Erfüllung Bewirken der Leistung Erfüllung durch einen Dritten Lastschriftverfahren

1. Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger oder an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung bewirkt wird (§ 362 BGB). 2. Dazu muss die Leistung nicht unmittelbar durch den Schuldner bewirkt werden; abgesehen vom Sonderfall höchstpersönlicher Leistungen kann sie auch durch einen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) oder einen Dritten (§§ 267, 268 BGB) bewirkt werden. 3. Im Rahmen des Lastschriftverfahrens gilt die Leistung allerdings erst als bewirkt, wenn die Bank des Schuldners dessen Konto wirksam belastet und die Bank des Gläubigers dem Gläubiger den Betrag gutgeschrieben hat. 4. Die vorgenommene Belastung des Schuldnerkontos ist in der Variante des Lastschriftverfahrens, dem Einzugsermächtigungsverfahren, erst dann wirksam, wenn die Belastung durch den Schuldner genehmigt wird; erst dann ist die Forderung des Gläubigers erfüllt.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB $ 362; BGB § 278; BGB § 267; BGB § 268;

Gründe:

I