BGH - Urteil vom 09.03.1993
VI ZR 24/92
Normen:
ZPO §§ 61, 67, 69, 91a ;
Fundstellen:
ZfS 1994, 286
r+s 1994, 212

Beitritt der Haftpflichtversicherung bei angenommener Unfallmanipulation; Rechtstellung der Haftpflichtversicherung im Prozeß

BGH, Urteil vom 09.03.1993 - Aktenzeichen VI ZR 24/92

DRsp Nr. 1995/3936

Beitritt der Haftpflichtversicherung bei angenommener Unfallmanipulation; Rechtstellung der Haftpflichtversicherung im Prozeß

1) Behauptet die gleichfalls verklagte Haftpflichtversicherung eine Unfallmanipulation, kann sie den mitverklagten Versicherungsnehmer und Fahrer als Streithelferin beitreten und für sie innerhalb der für diese geltenden Rechtsmittelfristen Berufung einlegen. 2) Es bleibt offen, ob die Haftpflichtversicherung nach einem solchen Beitritt als streitgenössische Streithelferin i.S.d. § 69 ZPO anzusehen ist, und deshalb abweichend von § 67 ZPO im Widerspruch zu der unterstützten Partei Prozeßhandlungen vornehmen kann.

Normenkette:

ZPO §§ 61, 67, 69, 91a ;
Fundstellen
ZfS 1994, 286
r+s 1994, 212