BGH - Beschluss vom 19.12.2019
4 StR 560/19
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 121
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.06.2019

Belegen des bedingten Vorsatzes des Täters bzgl. der von ihm verursachten konkreten Gefahr i.R.d. vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs

BGH, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 4 StR 560/19

DRsp Nr. 2020/1970

Belegen des bedingten Vorsatzes des Täters bzgl. der von ihm verursachten konkreten Gefahr i.R.d. vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs

Bei einer vorsätzlichen gefährdung des Straßenverkehrs hat das Gericht den bedingten Vorsatz des Angeklagten bezüglich der von ihm verursachten konkreten Gefahr tragfähig zu belegen. Darüber hinaus es Feststellungen zu der tatbestandlich geforderten Kausalität zwischen der Fahrunsicherheit und der konkreten Gefahr zu treffen. Dies ist insbesondere erforderlich, wenn es sich um die Alltäglichkeit des Unfallgeschehens - eines "Parkremplers" - handelt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 2019 wird

a)

der Schuldspruch in dem Fall II. 2 Buchst. c der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist;

b)

die Einzelstrafe in diesem Fall auf einen Monat Freiheitsstrafe herabgesetzt;

c) 2. 3.