Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird das am 5. April 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Verurteilung als Gesamtschuldner an den Kläger zu 2) ein Schmerzensgeld von insgesamt 500.000,-- Euro (in Worten: Euro fünfhunderttausend) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.09.1999 zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 1) und 2) dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Berufungsbeklagte zu 1) (ehemalige Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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