Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juni 2017 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt ab Oktober 2016.
Aus der am 4. Dezember 1980 geschlossenen Ehe der Beteiligten sind zwei 1981 und 1984 geborene Töchter hervorgegangen. Die Beteiligten trennten sich am 5. August 2007; seit dem 2. Januar 2009 ist ihre Ehe rechtskräftig geschieden.
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