OLG Koblenz - Urteil vom 29.08.2005
12 U 422/04
Normen:
StVO § 3 Satz 1 § 40 ; StVG § 7 § 17 ; BGB § 254 § 823 ;
Fundstellen:
OLG Report-Koblenz 2006, 281
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 01.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 449/02

Bemessung des Schadensersatzes bei Verletzung des Vorfahrtsrechts und überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten

OLG Koblenz, Urteil vom 29.08.2005 - Aktenzeichen 12 U 422/04

DRsp Nr. 2005/21201

Bemessung des Schadensersatzes bei Verletzung des Vorfahrtsrechts und überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten

»Aus einer Verletzung des Vorfahrtrechts folgt ein schwerer Verschuldensvorwurf. Das gilt erst recht, wenn die Wartepflicht durch Sichtbehinderungen im Kreuzungsbereich aktualisiert war und der Wartepflichtige das Motorgeräusch des Fahrzeugs des Bevorrechtigten beim Einfahren in die Kreuzung gehört hatte. Bei dieser Sachlage fällt eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten nicht erheblich ins Gewicht.«

Normenkette:

StVO § 3 Satz 1 § 40 ; StVG § 7 § 17 ; BGB § 254 § 823 ;

Entscheidungsgründe:

I.