BGH - Urteil vom 17.05.1966
VI ZR 252/64
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1966, 215
DB 1966, 975
DRsp I(123)106c-d
ES Kfz-Schaden B-1/3
JZ 1966, 525
MDR 1966, 829
NJW 1966, 1454
VRS 31, 1
VersR 1966, 830
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Bemessung des Schadensersatzes für ein zerstörtes Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 17.05.1966 - Aktenzeichen VI ZR 252/64

DRsp Nr. 1994/1476

Bemessung des Schadensersatzes für ein zerstörtes Kraftfahrzeug

»Bei der Bemessung des Schadensersatzes für ein zerstörtes Kraftfahrzeug ist in der Regel von dem Preis auszugehen, den der Geschädigte aufwenden muß, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Geschädigte es vorzieht, sich einen neuen Wagen anzuschaffen. Vom Schädiger kann nicht deshalb generell ein Risikozuschlag verlangt werden, weil beim Ankauf eines gebrauchten Wagens mit verborgenen Mängeln zu rechnen ist.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe: