Der Erstbeklagte verursachte am 8. Juni 1985 mit einem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw einen Verkehrsunfall, bei dem die Ehefrau des Klägers tödlich verletzt wurde. Die volle Haftung der Beklagten für sämtliche Unfallfolgen ist außer Streit.
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