BGH - Beschluß vom 03.12.2002
4 StR 458/02
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 128
NStZ 2003, 311
VRS 104, 358
Vorinstanzen:
LG Münster,

Benutzen eines Kfz zur Tatbegehung genügt allein nicht

BGH, Beschluß vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 4 StR 458/02

DRsp Nr. 2003/44

Benutzen eines Kfz zur Tatbegehung genügt allein nicht

Allein der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, begründet nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen (hier: Einfuhr und Handel mit BtM).

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen, bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf und die Einziehung des sichergestellten Marihuanas angeordnet.

Die vom Angeklagten eingelegte, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.