Benutzung eines Radwegs in Gegenrichtung links der Fahrbahn
BGH, Urteil vom 29.10.1996 - Aktenzeichen VI ZR 310/95
DRsp Nr. 1996/30676
Benutzung eines Radwegs in Gegenrichtung links der Fahrbahn
»Ein Radfahrer, der einen für die Gegenrichtung freigegebenen links der Fahrbahn verlaufenden Radweg benutzt, darf diesen Radweg auch über den Punkt hinaus weiter benutzen, an dem - in seiner Fahrtrichtung - rechts neben der Fahrbahn ein weiterer Radweg beginnt, etwas anderes gilt nur dann, wenn die den linken Radweg benutzenden Radfahrer durch eine Fahrbahnmarkierung oder eindeutige Verkehrsschilder auf den rechten Radweg umgeleitet werden.«