BGH - Urteil vom 29.10.1996
VI ZR 310/95
Normen:
StVO § 2 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
DAR 1997, 69
DRsp II(286)286a
SP 1997, 1
VRS 92, 324
VersR 1997, 79
ZfS 1997, 48
r+s 1997, 14
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Kleve,

Benutzung eines Radwegs in Gegenrichtung links der Fahrbahn

BGH, Urteil vom 29.10.1996 - Aktenzeichen VI ZR 310/95

DRsp Nr. 1996/30676

Benutzung eines Radwegs in Gegenrichtung links der Fahrbahn

»Ein Radfahrer, der einen für die Gegenrichtung freigegebenen links der Fahrbahn verlaufenden Radweg benutzt, darf diesen Radweg auch über den Punkt hinaus weiter benutzen, an dem - in seiner Fahrtrichtung - rechts neben der Fahrbahn ein weiterer Radweg beginnt, etwas anderes gilt nur dann, wenn die den linken Radweg benutzenden Radfahrer durch eine Fahrbahnmarkierung oder eindeutige Verkehrsschilder auf den rechten Radweg umgeleitet werden.«

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand: