BGH - Urteil vom 02.02.2010
VI ZR 7/09
Normen:
StVG § 7; StVG § 18; PflVersG § 3 Nr. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
VersR 2010, 683
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 461/07
AG Jena, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 1304/05

Berechnung der Kosten eines als Unfallersatzwagen angemieteten Mietwagens; Erforderlichkeit der Angabe konkreter, unfallbedingter Kostenfaktoren zur richterlichen Berechnung von Mietwagenkosten unter Beratung durch einen Sachverständigen; Darlegungslast und Beweislast für die Notwendigkeit und Alternativlosigkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens zum Unfallersatztarif anstelle eines Normaltarifs

BGH, Urteil vom 02.02.2010 - Aktenzeichen VI ZR 7/09

DRsp Nr. 2010/4885

Berechnung der Kosten eines als Unfallersatzwagen angemieteten Mietwagens; Erforderlichkeit der Angabe konkreter, unfallbedingter Kostenfaktoren zur richterlichen Berechnung von Mietwagenkosten unter Beratung durch einen Sachverständigen; Darlegungslast und Beweislast für die Notwendigkeit und Alternativlosigkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens zum Unfallersatztarif anstelle eines Normaltarifs

Zur Schätzung von Mietwagenkosten.

Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 10. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 18; PflVersG § 3 Nr. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 287;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 18. Juni 2005. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.