OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2023
9 U 39/22
Normen:
BGB § 249; BGB § 252; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 433 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 95/17

Berechnung des entgangenen Gewinns eines Bauträgers wegen Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrags für ein ProjektBerücksichtigung von Finanzierungs- und VertriebskostenHöhe in Abzug zu bringender Architektenkosten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2023 - Aktenzeichen 9 U 39/22

DRsp Nr. 2023/12027

Berechnung des entgangenen Gewinns eines Bauträgers wegen Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrags für ein Projekt Berücksichtigung von Finanzierungs- und Vertriebskosten Höhe in Abzug zu bringender Architektenkosten

1. Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns eines Bauträgers wegen Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrags für ein Projekt sind Finanzierungs- und Vertriebskosten gewinnmindernd zu berücksichtigen. Der Ansatz eines Schadens in den Vertrieb eingeschalteter Dritter kommt nicht in Betracht. 2. Kosten für einen Architekten sind mindestens in Höhe der Mindestsätze der HOAI gewinnmindernd in Abzug zu bringen. Denn der Bauträger hätte sich bei der Unterschreitung der Mindestsätze rechtswidrig verhalten, geschützt ist aber nur die redliche Gewinnerwartung. 3. Die Regelung des § 649 BGB a.F. und Überlegungen zu Füll- und Ersatzaufträgen sind nicht auf kaufrechtliche Konstellationen übertragbar. Vielmehr stellt die etwaige Möglichkeit, andere Grundstücke zu erwerben, zu bebauen und gewinnbringend zu veräußern, nicht notwendig eine andere, sondern nur eine zusätzliche Erwerbsmöglichkeit dar, die bei der Berechnung des entgangenen Gewinns außer Betracht zu bleiben hat.

Tenor