BGH - Urteil vom 17.03.1970
VI ZR 108/68
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
DAR 1970, 183
DB 1970, 876
DRsp I(123)141a-c
ES Kfz-Schaden E/9
NJW 1970, 1120
VRS 38, 401

Berechnung des Nutzungsausfalls bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs durch einen Dritten

BGH, Urteil vom 17.03.1970 - Aktenzeichen VI ZR 108/68

DRsp Nr. 1994/1471

Berechnung des Nutzungsausfalls bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs durch einen Dritten

»(a) Dem bei einem Kraftfahrzeugunfall Geschädigten ist es nicht verwehrt, seinen Nutzungsausfall auch dann pauschaliert zu berechnen, wenn er konkret einen (billigeren) Ersatzwagen benutzt hat (Ergänzung zu BGH, NJW 1967, 553 [ES Kfz-Schaden D-1/9]). (b) Zur Frage, ob es dem Schädiger zugute kommt, wenn der Geschädigte einen Ersatzwagen benutzt hat, den ihm ein Dritter unentgeltlich gestellt hat.«

Normenkette:

BGB § 249;

Sachverhaltsdaten:

Der Kl. ist Geschäftsführer einer GmbH. Er hatte bei seinen Geschäftsfahrten seinen eigenen Wagen, einen (achtsitzigen) Mercedes 600 gefahren; wegen unfallbedingten Ausfalls dieses Fahrzeugs benutzte er einen Opel-Rekord, den ihm seine Firma (zusammen mit einem Fahrer) unentgeltlich zur Verfügung stellte. Erst drei Monate nach dem Unfall erhielt er seinen Mercedes-Wagen aus der Werkstatt zurück. Der Kl. hat eine Entschädigung für den Verlust der Möglichkeit verlangt, statt des Opel-Rekord seinen weit besser ausgestatteten Mercedes 600 in der Ausfallzeit benutzen zu können.

Aus den Gründen