OLG München - Endurteil vom 26.03.2019
24 U 2290/18
Normen:
BGB § 249; BGB § 252; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11; VVG § 86; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 524 Abs. 1 - 3; ZPO § 543 Abs. 2; EFZG § 6;
Fundstellen:
r+s 2019, 293
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 031 O 3546/17

Berechnung des VerdienstausfallschadensBerücksichtigung der Ersparnis berufsbedingte Aufwendungen

OLG München, Endurteil vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 24 U 2290/18

DRsp Nr. 2019/5972

Berechnung des Verdienstausfallschadens Berücksichtigung der Ersparnis berufsbedingte Aufwendungen

Beim Ersatz von Verdienstausfallschaden sind im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte berufsbedingte Aufwendungen anzurechnen, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit dem erlittenen und vom Schädiger zu tragenden Erwerbsschaden stehen. In Ermangelung anderer Angaben ist eine Pauschalierung der berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 10 % des Nettoeinkommens vorzunehmen, wenn keine besonderen, vom Geschädigten vorzutragenden (und ggfs. zu beweisenden) Umstände vorliegen, aus denen sich niedrigere Aufwendungen ergeben (Vergleiche OLG München, Urteil vom 29. April 2011 - 10 U 4208/10).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 05.06.2018, Az. 031 O 3546/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 79,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.05.2017 sowie weitere 440,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen.

2. 3. 4. 5. 6. II. III. IV. V.