KG - Beschluss vom 06.12.2005
12 U 45/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 266
VRS 111, 402
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 648/03

Berechtigter unmittelbarer Besitz als ein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes sonstiges Recht - Haftung von Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer für Beschädigung des elektrischen Tors einer Tiefgarage

KG, Beschluss vom 06.12.2005 - Aktenzeichen 12 U 45/05

DRsp Nr. 2007/1239

Berechtigter unmittelbarer Besitz als ein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes "sonstiges Recht" - Haftung von Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer für Beschädigung des elektrischen Tors einer Tiefgarage

Der berechtigte unmittelbare Besitz ist ein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes "sonstiges Recht"; er fällt auch in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG. Wird das elektrische Tor einer Tiefgarage bei dem Betrieb eines Kfz so beschädigt, dass die Garage mehrere Wochen nicht verschlossen werden kann, so haften Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer für den dem Mieter und Besitzer der Garage daraus entstehenden Schaden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) gegen das angefochtene Grund- und Teilurteil hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.