BGH - Urteil vom 20.07.2016
IV ZR 45/16
Normen:
VVG § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 1143
MDR 2016, 13
NJW 2016, 8
NJW 2017, 169
VersR 2016, 1108
r+s 2016, 477
r+s 2018, 511
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 159/13
OLG Karlsruhe, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 106/15

Berechtigung des Versicherers zur Erhebung von Risikozuschlägen anlässlich eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung; Beschränkung der erneuten Gesundheitsprüfung auf die Mehrleistung im Zieltarif; Versicherungswechsel bei einem bestehenden Versicherungsverhältnis

BGH, Urteil vom 20.07.2016 - Aktenzeichen IV ZR 45/16

DRsp Nr. 2016/13721

Berechtigung des Versicherers zur Erhebung von Risikozuschlägen anlässlich eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung; Beschränkung der erneuten Gesundheitsprüfung auf die Mehrleistung im Zieltarif; Versicherungswechsel bei einem bestehenden Versicherungsverhältnis

Steht dem privaten Krankenversicherer im Falle eines Tarifwechsels des Versicherungsnehmers nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG das Recht zu, für die Mehrleistung im Zieltarif einen angemessenen Risikozuschlag zu verlangen, so darf er nur für diese Mehrleistung auch eine erneute Gesundheitsprüfung durchführen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 14. Januar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Risikozuschlägen anlässlich eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung.