BGH - Beschluss vom 23.07.2014
IV ZR 204/13
Normen:
VVG § 39Abs.1 S. 1; VVG § 42; AVB § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2014, 13
NJW-RR 2015, 27
r+s 2015, 32
r+s 2016, 395
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 126 C 205/12
LG Köln, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 S 43/12

Berechtigung eines Versicherers zur Verrechnung der Versicherungsleistung einer Kapitallebensversicherung mit der ausstehenden Prämie in voller Höhe bei Eintritt des Versicherungsfalls

BGH, Beschluss vom 23.07.2014 - Aktenzeichen IV ZR 204/13

DRsp Nr. 2014/13579

Berechtigung eines Versicherers zur Verrechnung der Versicherungsleistung einer Kapitallebensversicherung mit der ausstehenden Prämie in voller Höhe bei Eintritt des Versicherungsfalls

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 39Abs.1 S. 1; VVG § 42; AVB § 4 Abs. 3;

Gründe

I. Die Ehefrau des Klägers war versicherte Person einer bei der Beklagten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung mit einer vertraglichen Laufzeit vom 1. Mai 1998 bis zum 1. Mai 2012 und einer Versicherungssumme von 53.483 DM.

Im Versicherungsschein heißt es unter anderem:

"Die Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung wird fällig bei Tod des Versicherten, spätestens bei Ablauf der Versicherung. Bei Eintritt des Versicherungsfalls ausstehende Raten des laufenden Jahresbeitrags werden an der Leistung der G. gekürzt."

In den dem Vertrag zugrunde liegenden "Allgemeine(n) Versich erungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung" der B eklagten (im Folgenden: AVB) heißt es in § 4 (3):

"Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir alle noch nicht gezahlten Raten des laufenden Versicherungsjahres und etwaige Beitragsrückstände verrechnen."