VG Stuttgart, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3123/09
Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis; Geltung eines absoluten Bestandsschutzes oder einer Sperrfrist für die Ablehnung der Anerkennung eines Führerscheins aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union; Übertragbarkeit der restriktiven Auslegung der zweiten Führerschein-Richtlinie (RL 439/91/EWG) bezüglich der Anerkennung von Führerscheinen auf die neue Führerscheinrichtlinie (RL 126/2006/EG); Vereinbarkeit einer bestandskräftigen Versagung einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben aufgrund der Gleichstellung mit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 10 S 2391/09
DRsp Nr. 2010/2955
Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis; Geltung eines absoluten Bestandsschutzes oder einer Sperrfrist für die Ablehnung der Anerkennung eines Führerscheins aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union; Übertragbarkeit der restriktiven Auslegung der zweiten Führerschein-Richtlinie (RL 439/91/EWG) bezüglich der Anerkennung von Führerscheinen auf die neue Führerscheinrichtlinie (RL 126/2006/EG); Vereinbarkeit einer bestandskräftigen Versagung einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben aufgrund der Gleichstellung mit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis
1. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG - 3. Führerscheinrichtlinie - ist am 19. Januar 2009 in Kraft getreten. Im Regelungsbereich des Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG finden weder die Fristen des Art. 16 Abs. 1 und 22 RL 2006/126/EG Anwendung noch kommt Bestandsschutz nach Art. 13 Abs. 2 RL 2006/126/EG in Betracht.
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