OLG Dresden - Beschluss vom 27.03.2020
4 U 212/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG a.F. § 5a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1308/19

Bereicherungsanspruch aus einem LebensversicherungsvertragHervorhebung einer WiderspruchsbelehrungVerwirkung eines Widerspruchsrechts

OLG Dresden, Beschluss vom 27.03.2020 - Aktenzeichen 4 U 212/20

DRsp Nr. 2020/9823

Bereicherungsanspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag Hervorhebung einer Widerspruchsbelehrung Verwirkung eines Widerspruchsrechts

1. Auch eine lediglich teilfettgedruckte Widerspruchsbelehrung kann nach dem optischen Gesamteindruck drucktechnisch hinreichend hervorgehoben sein. 2. Bei einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen Einmalzahlung, die nach Beginn der Leistungspflicht des Versicherers einen Kündigungsausschluss vorsieht, kann das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach langer Laufzeit verwirkt sein.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG a.F. § 5a Abs. 1;

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.