BGH - Urteil vom 29.07.2015
IV ZR 112/14
Normen:
VVG a.F. § 5a; VAG § 10a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 307/13
OLG Hamburg, vom 04.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 189/13

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Abschlusses einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell nach Widerruf; Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

BGH, Urteil vom 29.07.2015 - Aktenzeichen IV ZR 112/14

DRsp Nr. 2015/14631

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Abschlusses einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell nach Widerruf; Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Einem Versicherungsnehmer ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 4. März 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 9.239,19 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; VAG § 10a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.