BGH - Urteil vom 29.07.2015
IV ZR 415/13
Normen:
VVG a.F. § 5a; VAG § 10a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 67/13
OLG Stuttgart, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 198/13

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Abschlusses einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell nach Widerruf; Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge

BGH, Urteil vom 29.07.2015 - Aktenzeichen IV ZR 415/13

DRsp Nr. 2015/14634

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Abschlusses einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell nach Widerruf; Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge

Einem Versicherungsnehmer ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. November 2013 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 7.614,41 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; VAG § 10a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung.