BGH - Urteil vom 24.02.2016
IV ZR 126/15
Normen:
VVG § 5a; BGB § 195; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 513/13
OLG Köln, vom 16.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 124/14

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer

BGH, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen IV ZR 126/15

DRsp Nr. 2016/4939

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer

Tenor

Die Revision der Beklagtenseite gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.817,56 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VVG § 5a; BGB § 195; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Lebensversicherungen und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Diese wurden jeweils aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 2004 bzw. zum 1. November 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Die d. VN übersandten Versicherungsscheine enthielten Belehrungen über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F.

Jeweils mit Schreiben vom 28. Mai 2013 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., mit Schreiben vom 25. Juni 2013 hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigungen und zahlte die Rückkaufswerte aus.