BGH - Urteil vom 16.03.2016
IV ZR 222/14
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 32/11
OLG Köln, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 67/12

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags; Abschluss eines Versicherungsvertrags nach dem Policenmodell; Prämienrückerstattungsbegehren des Versicherungsnehmers aus ungerechtfertigter Bereicherung

BGH, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen IV ZR 222/14

DRsp Nr. 2016/6115

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags; Abschluss eines Versicherungsvertrags nach dem Policenmodell; Prämienrückerstattungsbegehren des Versicherungsnehmers aus ungerechtfertigter Bereicherung

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. muss richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass er im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 11.016,24 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a;

Tatbestand