BGH - Urteil vom 16.03.2016
IV ZR 457/14
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 315/11
LG Berlin, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 7/12

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags; Abschluss eines Versicherungsvertrags nach dem Policenmodell; Prämienrückerstattungsbegehren des Versicherungsnehmers aus ungerechtfertigter Bereicherung

BGH, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen IV ZR 457/14

DRsp Nr. 2016/6117

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags; Abschluss eines Versicherungsvertrags nach dem Policenmodell; Prämienrückerstattungsbegehren des Versicherungsnehmers aus ungerechtfertigter Bereicherung

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. April 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 3.634,21 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 erklärte d. VN unter anderem den Widerspruch nach § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des Vertrages; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 erklärte d. VN erneut unter anderem den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.