BGH - Urteil vom 23.03.2016
IV ZR 172/14
Normen:
BGB § 195; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 249/11
OLG Köln, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 32/12

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach Kündigung durch den Versicherungsnehmer; Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung

BGH, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen IV ZR 172/14

DRsp Nr. 2016/7017

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach Kündigung durch den Versicherungsnehmer; Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung; für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.708,21 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a;

Tatbestand