BGH - Urteil vom 23.03.2016
IV ZR 202/14
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 415/12
OLG Köln, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 74/13

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach Kündigung durch den Versicherungsnehmer; Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über dessen Widerspruchsrecht

BGH, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen IV ZR 202/14

DRsp Nr. 2016/7018

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach Kündigung durch den Versicherungsnehmer; Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über dessen Widerspruchsrecht

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung; für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8.593,11 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a;

Tatbestand