BGH - Urteil vom 23.03.2016
IV ZR 434/14
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 423/10
OLG Köln, vom 02.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 233/11

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach Kündigung durch den Versicherungsnehmer; Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über dessen Widerspruchsrecht

BGH, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen IV ZR 434/14

DRsp Nr. 2016/7019

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach Kündigung durch den Versicherungsnehmer; Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über dessen Widerspruchsrecht

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung; für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.

Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das vorbezeichnete Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.