BGH - Urteil vom 27.04.2016
IV ZR 486/14
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a; VAG § 10a;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 165/11
OLG Brandenburg, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 40/12

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach Widerruf durch den Versicherungsnehmer; Ordnungsgemäße Belehrung über das Recht zum Widerspruch; Vereinbarkeit des Policenmodells mit europäischem Recht

BGH, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen IV ZR 486/14

DRsp Nr. 2016/9179

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach Widerruf durch den Versicherungsnehmer; Ordnungsgemäße Belehrung über das Recht zum Widerspruch; Vereinbarkeit des Policenmodells mit europäischem Recht

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 35.068,41 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a; VAG § 10a;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung.

Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.

D. VN zahlte fortan die Versicherungsbeiträge. Im Juni 2009 kündigte er den Versicherungsvertrag und der Versicherer zahlte unter Verrechnung eines Policendarlehens den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom März 2011 erklärte d. VN unter anderem den Widerspruch nach § 5a VVG a.F.