BGH - Urteil vom 10.02.2016
IV ZR 19/15
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 818 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Suhl, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 233/13
LG Meiningen, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 52/14

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerspruchsrecht durch den Versicherer

BGH, Urteil vom 10.02.2016 - Aktenzeichen IV ZR 19/15

DRsp Nr. 2016/4130

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerspruchsrecht durch den Versicherer

Tenor

Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 10. Dezember 2014 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.712,12 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 818 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer aufgeschobenen Rentenversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN im Versicherungsschein auf Seite 2 eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F.