BGH - Urteil vom 24.02.2016
IV ZR 512/14
Normen:
BGB § 818 Abs. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 01.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 173/12
LG Frankfurt/Oder, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 240/12

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach Widerspruch des Versicherungsnehmers; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung; Tragung des Entreicherungsrisikos hinsichtlich der Abschlusskosten durch den Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs

BGH, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen IV ZR 512/14

DRsp Nr. 2016/5107

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach Widerspruch des Versicherungsnehmers; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung; Tragung des Entreicherungsrisikos hinsichtlich der Abschlusskosten durch den Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Wert der Risikoanteile von dem Zahlungsanspruch des Klägers nicht in Abzug gebracht hat.

Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.393,39 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 818 Abs. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) fordert von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung von Versicherungsprämien zweier fondsgebundener Rentenversicherungen und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung.